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   KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01   

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https://dejure.org/2003,6328
KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01 (https://dejure.org/2003,6328)
KG, Entscheidung vom 28.02.2003 - 6 U 262/01 (https://dejure.org/2003,6328)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2003 - 6 U 262/01 (https://dejure.org/2003,6328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückzahlung von Versicherungsleistungen; Vorgehen der Krankenkasse, wenn der Anbieter der Leistung allein der ärztliche Notdienst ist, und die Ärzte, für die Öffentlichkeit rein zufällig für ihn tätig werden; Sachlicher Grund für die Einschränkung der Leistungspflicht; ...

  • Judicialis

    BGB § 812; ; BGB § 818 Abs. 3; ; MBKK 94 § 4; ; MBKK 94 § 4 Nr. 2 Satz 1; ; MBKK 94 § 5 Nr. 1 c; ; AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 a. F.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Rückforderung von Krankenversicherungsleistungen wegen Behandlung durch einen nicht niedergelassenen Arzt im Rahmen des ärztlichen Notdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1257
  • VersR 2004, 185
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 21.12.1989 - 24 U 478/89

    Anspruch auf Erstattung verschriebener Arzneimittel aus einem

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.

    Im Übrigen gibt es so viele niedergelassene Ärzte, zwischen denen der Versicherungsnehmer wählen kann, dass es ihm zuzumuten ist, sich im Fall einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung auf niedergelassene Ärzte zu beschränken, die ihre Leistungen der Allgemeinheit anbieten (vgl. OLG München, VersR 1990, 614).

    Es ist dem Versicherer jedenfalls nicht zuzumuten, eingereichte Einzelbelege sofort daraufhin zu prüfen, ob etwa einzelne der täglich in einer großen Zahl bei ihm eingehenden Rechnungen und Rezepte nicht von einem niedergelassenen Arzt stammen (vgl. OLG München, VersR 1990, 614).

  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 69/76

    Ambulante Behandlung in Diagnose-Klinik

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.

    Durch diese Klausel soll der Versicherer einer Einzelfallprüfung der medizinisch notwendigen Behandlung gerade enthoben sein (vgl. BGH, VersR 1978, 267, 268; Prölss, a. a. O., § 4 MBKK 94 Rdn. 9).

  • OLG Hamm, 24.06.1992 - 20 U 90/92

    Niederlassung; Arzt; Beruf; Praxis; GmbH; Leistungsausschluß für

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.
  • OLG Düsseldorf, 09.02.1993 - 4 U 7/92

    Behandlung durch einen bei einer GmbH angestellten Zahnarzt

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.
  • OLG München, 06.02.1992 - 6 U 5645/91

    Wettbewerb; Hinweis auf Nichterstattung; Laborinstitut als GmbH; Niedergelassener

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.
  • OLG Karlsruhe, 01.04.1993 - 12 U 233/92

    Behandlung durch einen bei einer GmbH angestellten Arzt

    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.
  • OLG Köln, 18.10.1990 - 5 U 45/90
    Auszug aus KG, 28.02.2003 - 6 U 262/01
    Diese hatte er von der Beklagten ohne Rechtsgrund empfangen, weil sowohl der Arzt ... als auch Frau Dr. ... nach dem Sprachgebrauch des ärztlichen Berufsrechts (vgl. dazu BGH, VersR 1978, 267, 268; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 207; OLG Karlsruhe, VersR 1994, 1459; OLG Hamm, VersR 1993, 427; OLG Münster, VersR 1993, 428, 429) und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden (vgl. OLG München, VersR 1990, 614; OLG Köln, r + s 1991, 31, 32) - keine niedergelassenen Ärzte - also solche mit eigener Praxis - im Sinne des § 4 Nr. 2 Satz 1 MBKK 94 waren und solchen auch nicht gleichgestellt werden können; denn sie haben nicht als bestimmte Personen ihre ärztlichen Leistungen der Öffentlichkeit angeboten, vielmehr war Anbieter allein der ärztliche Notdienst, in dessen Rahmen die beiden Ärzte - für die Öffentlichkeit zufällig - gerade tätig wurden.
  • AG Brandenburg, 01.06.2017 - 31 C 48/16

    LASIK-Operation - Erstattungsanspruch durch private Krankenversicherung

    Sie ist weder überraschend ( BGH , Urteil vom 15.02.2006, Az.: IV ZR 305/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 895 ff.; BGH , Urteil vom 22.05.1991, Az.: IV ZR 232/90, u.a. in: NJW 1992, Seiten 753 f.; KG Berlin , Urteil vom 28.02.2003, Az.: 6 U 262/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1257 f. ), noch benachteiligt sie die Klägerin als Versicherungsnehmerin unangemessen ( BGH , Urteil vom 15.02.2006, Az.: IV ZR 305/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 895 ff.; KG Berlin , Urteil vom 28.02.2003, Az.: 6 U 262/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seiten 1257 f. ).
  • LG Heidelberg, 09.06.2010 - 4 O 77/07

    Schadensersatz wegen fehlender Beratung bzgl. pränataler Diagnosemöglichkeiten,

    Der Einholung eines weiteren psychiatrischen Zusatzgutachtens bedurfte es daher im zu entscheidenden Fall nicht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1257 und Beschluss v. 31.08.2009 Az. 1 W 33/09, zitiert nach juris).
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